<< Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf → § 377 HGB


§ 377 HGB modifiziert das Sachmängelgewährleistungsrecht des BGB in einem wesentlichen Punkt: Ist nämlich der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer gemäß § 377 HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies hat zur Folge, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB verliert.

Für trotz unverzüglicher Untersuchung erst später entdeckte Mängel gilt gemäß § 377 Abs. 3 HGB entsprechendes: Auch in diesem Fall gilt bei Nichtanzeige die Ware in Ansehung des nicht gerügten Mangels als genehmigt.

Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt gemäß § 377 Abs. 4 HGB die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die Vorschrift des § 377 HGB nicht berufen (§ 377 Abs. 5 HGB).


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